Innungssatzung

Der Landesinnung des Raumausstatter-, Sattler- und Feintäschner- Handwerks Sachsen - Anhalt

 

Name, Sitz, Fachgebiet und Bezirk
§1

  1. Die Handwerksinnung führt den Namen
    Landesinnung des Raumausstatter-, Sattler- und Feintäschner – Handwerks Sachsen – Anhalt
    Ihr Sitz ist in Lutherstadt Eisleben

  2. Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die zuständige Handwerkskammer rechtsfähig.

  3. Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst folgende Handwerke:

    1. Raumausstatter

    2. Sattler und Feintäschner

Weiterhin umfasst das Fachgebiet die folgenden handwerksähnlichen Gewerbe:

  1. Bodenleger

  2. Dekorationsnäher  ( ohne Fensterdekoration )

   4. Das Fachgebiet der Handwerksinnung umfasst die nachfolgend genannten kreisfreien Städte und Landkreise  des Landes Sachsen – Anhalt:

  1. Aus dem Kammerbezirk der Handwerkskammer Magdeburg:
    Altmarkkreis  Salzwedel, Ohrekreis, Bördekreis, Halberstadt, Quedlinburg, Aschersleben/ Staßfurt, Jerichower Land, Schönebeck, Stendal

  2. Aus dem Kammerbezirk Halle:
    Dessau, Wittenberg, Bernburg – Köthen, Mansfelder Land, Sangerhausen, Weißenfels, Burgenlandkreis, Stadt Halle, Saalkreis, Merseburg

Der Innungsbezirk für das Sattler- und Feintäschner- Handwerk umfasst alle kreisfreien Städte und Landkreise des Kammerbezirks der Handwerkskammer Halle mit Ausnahme des Landkreises Anhalt – Zerbst.

 

Aufgaben
§2

  1. Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen  gewerblichen Interessen Ihrer Mitglieder zu fördern.

Insbesondere hat sie

  1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen

  2. ein gutes Verhaltnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen ( Auszubildenden) anzustreben

  3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung der Lehrlinge zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen zu sorgen und Ihre charakterliche Entwicklung zu fördern.

  4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer  dazu ermächtigt ist.

  5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten

  6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken

  7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern

  8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten

  9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen

  10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen

   2. Die Handwerksinnung soll

  1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern

  2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten

  3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen

Die Handwerksinnung kann
  3. 1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung

          geschlossen sind.
      2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für alle Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen

          Bedürftigkeit errichten
      3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln
      4. Innungsmitgliedern im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeit vor Gerichten vertreten.
  4. Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen
  5. Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen

     

§3

  1. Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr.2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde

  2. Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger habe Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.


Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft
§4

Die Handwerksinnung gehört der für Ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.

 

Mitgliedschaft
§5

Zum Eintritt in die Handwerksinnung ist berechtigt wer

  1. in die Handwerksrolle mit dem Handwerk  oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist, für das die Handwerksinnung gebildet ist

  2. in dem Bezirk der Handwerksinnung seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat

  3. nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung das Recht,  in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, oder infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechts aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist

 

§6

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Handwerksinnung ( Aufnahmeantrag ) ist bei dieser schriftlich zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch  gegen  die Ablehnung eines  Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung .

 

§7

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag

  2. Die Mitgliedschaft endet mit:

    1. Austritt

    2. Ausschuss

    3. Löschung in der Handwerksrolle

 

§8

Der Austritt  eines Mitgliedes aus der Handwerksinnung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

 

§9

  1. Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs.2 Nr.3 die Voraussetzung für die Mitgliedschaft (§5) nicht erfüllt.

  2. Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer

    1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Anordnungen der Organe der Handwerkssinnung nicht befolgt

    2. mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

  3. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. §6 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

 

§10

Ausscheidene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich abweichende Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von von der Handwerksinnung errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig wären. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche die Handwerksinnung oder deren Nebenkassen und Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

 

§11

  1. Die Mitglieder der Handwerksinnung haben gleiche Rechte und Pflichten

  2. Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Handwerksinnung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.

 

§12

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der  Organe der Handwerksinnung zu befolgen.

 

Gastmitgliedschaft
§13

  1. Die Handwerksinnung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Fachgebiet , für das die Handwerksinnung gebildet ist, beruflich, wirtschaftlich nahestehen. De Gastmitglieder haben die in den Absätzen zwei bis vier genannten Rechte und Pflichten

  2. Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Handwerksinnung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratenden Stimme teil.

  3. Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder , so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.

  4. Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben. Wird der von den Gastmitgliedern zu entrichtende Beitrag erhöht und übersteigt er auch im Zeitpunkt des Beitritts zur Handwerksinnung für Gastmitglieder geltenden Beitragssatz, so kann ein Gastmitglied innerhalb eines Monats nachdem ihm die Erhöhung  des Beitrages bekannt wird, ohne Einhaltung einer Frist aus der Handwerksinnung ausscheiden.

  5. Für Gastmitglieder gelten §§ 6  bis 10 und § 12 entsprechend.

 

Ehrenmitgliedschaft
§14

Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines von ihr umfassten Gewerbe besondere  Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§15
Wahl- und Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die in der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerker. Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

 

§16

Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person , Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr.2 oder 3 der Handwerksordnung ist oder seinen Betrieb nach § 4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Handwerksinnung obliegen. Auf die Betriebsleiter findet die Bestimmung des § 18 entsprechend Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksordnung.

 

§ 17
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn

  1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft

  2. es mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist

  3. es infolge strafrechtlicher Verurteilung das recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt

  4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist

 

§18

  1. Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzliche Vertreter einer der  Handwerksinnung  angehörenden juristischen Person, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Handwerksinnung angehörenden Personengesellschaft und die wahl- und stimmberechtigten Betriebsleiter, die die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen

  2. Von dem Erfordernis des Abs.1 letzter Halbsatz, kann die  Innungsversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Vorschriften der §§ 39, 47, Abs.3 und 50 dieser Satzung entgegenstehen.

  3. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

§19

Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.

 

§20
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der handwerksinnung bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit, ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.

 

§21
Die Organe der Handwerksinnung sind:

  1. die Innungsversammlung

  2. der Vorstandes

  3. die Ausschüsse

 

Innungsversammlung
§22

  1. Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwersksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus Mitgliedern der Handwerksinnung.

  2. Der Innungsversammlung obliegt im besonderen:

    1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind

    2. Die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Handwerksinnung in Anspruch nehmen, erhoben werden.

    3. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung.

    4. Die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind, sowie der vertreter der Handwerksinnung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsvorstand-

    5. Die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung  einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen.

    6. Der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer.

    7. Beschlussfassung über:

      1. Den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum.

      2. Die Veräußerung  von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben.

      3. Die Aufnahme von Anleihen, den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung (§33 Abs.3 Satz3 )

      4. Die Anlegung des Innungsvermögens

    8. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung.

    9. Die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung geschaffen werden sollen.

    10. Die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband.

    11. Die Wahl des Geschäftsführers oder die Beschlussfassung über die Übertragung der Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft.

  3. Die Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Abs.2Nr.4) werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

  4. Die nach Absatz 2Nr.7 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Handwerksinnung, soweit nicht durch Nebensatzung etwas anders bestimmt ist.

  5. Die nach Abs.2 Nr. 6,7,8 gefassten Beschlüsse bedürfen der genehmigung der Handwerkskammer.

  6. Soll die Innungsversammlung den  Beitritt zum Innungsverband (Abs,2 Nr.11) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Innungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Innungsverband ist einem Vertreter des Innungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.

 

§23
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich statt.
Außerordentliche  Innungsversammlungen können  einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie
müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der  Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.

 

§24
Der Vorsitzende des Vorstandes ( Obermeister ) lädt zur Innungsversammlung mindestens zwei Wochen vor  der Sitzung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Handwerksinnung unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordendlichen Innungsversammlungen kann in ins besonderen dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§54 Abs.2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der Innungsversammlung mitzuteilen und ausreichend Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen.

 

§25

  1. Der Obermeister leitet die Innungsversammlung. Erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden. Der Vorsitzende der Versammlung bestellt einen Versammlungsteilnehmer zum Schriftführer.

  2. Der Obermeister ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer , die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachzukommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.

  3. Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung  und ihrem Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Innungsversammlung zur Einsichtnahme auszulegen; sie gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§54 Abs2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten. Eine Ausfertigung der Niederschrift über Wahlen und Beschlüsse gemäß § 69 Abs. 2 ist unverzüglich der Handwerkskammer einzureichen.

 

§26

  1. Beschlüsse der Innungsversammlung werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  2. Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei  der ihrer Einberufung in der Tagesordnung  bezeichnet sind oder sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder deren Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die  in § 54 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.

 

§27
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Obermeisters uns einem Stellvertreters zulässig, wenn niemand widerspricht.

 

§28
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluss.

 

Vorstand
§29

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, seinem Stellvertreter und weiteren vier Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus dem nach § 18 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt.

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

  3. Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Obermeister und in besonderen Fällen weiteren Mitgliedern des Vorstandes  und er Ausschüsse , sowie dem  Lehrlingswart kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

 

§30

  1. Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person , so findet eine engere Wahl unter den denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Die Wahl des Obermeisters erfolgt unter Leitung eines von der Innungsversammlung gewählten Wahlleiters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder findet unter Leitung des Obermeisters statt.

  3. Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

 

§31

  1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, sie müssen auf Antrag von mindestens einem drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

  2. Der Obermeister lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie;  in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§54 Abs.2), so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich  des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.

  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

  5. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.

  6. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 25Abs.3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§32

  1. Der Obermeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter , vertreten gemeinsam die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Hat die Handwerksinnung keinen Geschäftsführer, so vertreten der Obermeister, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam die Handwerksinnung. Als Ausweis der Vertetungsberechtigung genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit vertretungsberechtigt sind.

  2. Willenserklärungen, welche die Handwerksinnung Vermögensrecht verpflichten, bedürfen der Schriftform, ausgenommen bei laufenden Geschäften der Verwaltung (§33 Abs. 3 Satz 3). Für die Zeichnungsberechtigung gilt Abs.1 entsprechend.

 

§33

  1. Der Vorstand führt Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.

  2. Dem Vorstand obliegt der Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer (§ 32,69), der gemäß §22 Abs.2 Nr.12 von der Innungsversammlung gewählt wird.

  3. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er die Handwerksinnung allein. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

  4. Der Geschäftsführer kann die Innungsmitglieder im Rahmen des Aufgabenkreises der Handwerksinnung vor Gerichten, Behörden und sonstigen Stellen vertreten; insoweit vertritt er die Handwerksinnung allein.

  5. Werden die Geschäfte der Handwerksinnung von der Kreishandwerkerschaft geführt, so gilt der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft oder sein Stellvertreter als Geschäftsführer.

  6. Der Vorstand bereitet die Innungsversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerksinnung für pflichtgemäße Verwaltung.

 

§34
Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.

 

Ausschüsse
§35

  1. Die Handwerksinnung bildet ständige Ausschüsse ; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.

  2. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt, als Ehrenamt § 29 Abs.4 gilt entsprechend. Die Gesellenmitglieder  in Ausschüssen mit Gesellenbeteiligung sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben  erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Dem Arbeitgeber sind anteilige Lohnkosten und Lohnnebenkosten ( lohngebundene gesetzliche Aufgaben) auf Antrag zu erstatten; in diesen Fällen entfällt Entschädigung für Zeitversäumnis.

  3. Die Ausschüsse haben die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten zu beraten. Über das Ergebnis der Beratung haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Über Empfehlungen beschließt das zuständige Organ der Handwerksinnung.

 

§36

  1. Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig § 29 Abs.2 Satz 4 und Abs.3. Satz 1 gilt mit der Maßgabe , dass Neuwahl, Berufung und Widerruf von den Organen durchgeführt werden, die für die Bestellung der Ausschussmitglieder zuständig sind.

  2. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Wahl der Nachfolger auszuüben.

  3. Der Obermeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Der Vorsitzende des Gesellenausschusses kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit Gesellenmitwirkung mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch ein Mitglied des Gesellenausschusses vertreten lassen.

 

§37

  1. Die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

  2. Für die Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse gelten §§35 Abs. 2 und Abs.3, 36 und 37 Abs.11 nicht. Insoweit gelten gesetzliche Bestimmungen sowie §§ 45 bis 50 dieser Satzung.

 

Ständige Ausschüsse
§38

  1. Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:

    1. ein Ausschuss Berufsbildung

    2. Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse, sofern die Handwerkskammer zur Errichtung ermächtigt hat,

    3. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

  2. Als ständiger Ausschuss kann ein Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen gebildet werden.

  3. Den Mitgliedern der in Abs. 1 Nr.1 und 2 sowie Abs.2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Berufsordnungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

Ausschuss für Berufsbildung
§39

  1. Der Ausschuss für Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden ( Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen , die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§57) erfüllen , sein müssen.

  2.  Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. §55Abs. 4 findet  Anwendung.

 

§40
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten,  welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:

  1. Die Vorschriften über die Berufsausbildung der Lehrlinge (§ 22Abs.2 Nr.6)

  2. Stellungnahme in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen, soweit die Handwerksinnung damit befasst wird,


Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen
Ausbildenden und Lehrlingen ( Auszubildenden)
§41

  1. Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 57) erfüllen.

  2. Vorsitzende sowie Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer der geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 55 Abs.4 findet Anwendung.

 

§42

  1. Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen aus allen Berufausbildungsverhältnissen der in der Handwerksinnung vertretenen Gewerbe  ihres Bezirkes. Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten:

    1. aus dem Ausbildungsverhältnis

    2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnises

    3. aus Verhandlungen über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnises

    4. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen

  2. Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr besteht


§43
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.

 

§44
Die Geschäftsführung des Ausschusses zur Schlichtung  von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen kann der Kreishandwerkerschaft übertragen werden.

 

Gesellenprüfungsausschuss
§45

Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung  zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 49

 

§46
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfungen aller Lehrlinge des Handwerks, für das er errichtet worden ist, im Innungsbezirk zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

 

§47

  1. Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

  2. Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen alle Mitglieder selbständige  Handwerker oder Betriebsleiter , die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker oder Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Stellvertreter haben der  gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzuhören. Eine andere Zusammensetzung ist nur zulässig, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

  3. Die selbständigen Handwerker  und die Betriebsleiter müssen in dem Handwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung, in dem Handwerk , für das der Gesellenprüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer , die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in dem Prüfungsausschuss berufen werden.

  4. Die selbständigen Handwerker oder Betriebsleiter werden von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder von einer bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. Die Mitglieder werden fünf Jahre gewählt oder berufen.

  5. Die gewählten  Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses können von der Innungsversammlung und soweit sie Arbeitnehmer sind von dem Gesellenprüfungsausschuss aus wichtigem Grund abgewählt werden. Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung aus wichtigem von der Handwerkskammer abberufen werden. Abs. 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

  6. Die Tätigkeit im Gesellenprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer  mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

  7. Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorgesetzten und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der selben Mitgliedergruppe angehören.

  8. Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder , mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§48
Die Handwerkskammer erlässt eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung. Die Prüfungsordnung regelt die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewirtungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung.

 

§49

Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen. Die  Prüfungsgebühren werden nach Maßgabe der von der Handwerkskammer getroffenen gebührenregelung erhoben.

 

Zwischenprüfungsausschuss
§50

Soweit nicht Prüfungsausschüsse, die für die Abnahme von Gesellenprüfungen errichtet sind, von der Handwerkskammer für zuständig erklärt werden, gelten für die Zwischenprüfungsausschüsse die §§ 46,47 und 49 entsprechend.

 

Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
§51

  1. Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt.

  2. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten, Kassenprüfungen nach § 76 vorzunehmen.

    

Fachgruppen und Fachausschüsse
§52

  1. Die Handwerksinnung kann für die im §1 genannten Gewerbe Fachgruppen  bilden. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die das Gewerbe ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist.

  2. Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden ( Fachgruppenobmann) und zwei Mitgliedern besteht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und Ihre Stellvertreter werden von der Fachgruppe auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt

  3. Der Fachgruppenobmann vertritt die fachlichen Interessen seines Gewerbes bei der fachgruppe des Innungsverbandes.

 

§53

  1. Die Fachausschüsse  haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Gewerbes in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Handwerksinnung mitteilen.

  2. Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenobmann hinzuzuziehen.

  3. Über die Beratungen der Fachgruppen und der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Handwerksinnung einzureichen sind.

 

Gesellenausschuss
§54

  1. Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei Ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuss eingerichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

  2. Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen:

    1. bei Erlass  von Vorschriften über die Regelung der Berufsausbildung der Lehrlinge

    2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung  und zur Förderung  der charakterlichen Entwicklung von Lehrlingen

    3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüssen und des Berufsbildungsausschusses

    4. bei Maßnahmen der Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere  bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung , bestimmten Fachschulen und Lehrgänge

    5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen  gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen

    6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen , bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist

    7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen , für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Müheverwaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

  3. Die Beteiligten des Gesellenausschusses hat mit der Maßnahme zu erfolgen, dass

    1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,

    2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen

    3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss ewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder

  4. Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Abs.2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

  5. Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder  abzuschließenden Tarifvertrages sind


§55

  1. Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

  2. Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellevertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.

  3. Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren mit verdeckter Stimme in allgemeiner, unmitelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange im Bezirk der Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerker  verbleiben, ihre Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

  4. Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

 

§56

  1. Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind bei den Innungsmitgliedern beschäftigte Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat. Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

  2. Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafrechtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen , nicht besitzen, oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

  3. Zur Stimmabgabe hat der Geselle den Nachweis zu führen, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Innungsmitgliedes geführt werden. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigen Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstand-es oder des Wahlleiters können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.

 

§57

Wählbar ist jeder wahlberechtigte  Geselle, der

  1. volljährig ist

  2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und

  3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist

 

§58
Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 64 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.

 

§59
Die Durchführung der Wahl obliegt einem in der Wahlversammlung zu wählenden Wahlleiter, der die Voraussetzungen des § 57 erfüllt. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten.

 

§60

  1. Zeit und Ort der Wahlversammlung bestimmt der amtierende Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Sollte die Einhaltung dieser Frist nicht möglich sein, legt die Handwerksinnung Zeit und Ort der Wahlversammlung fest.

  2. Der Gesellenausschuss oder ggf. die Handwerksinnung hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung schriftlich über die Innungsmitglieder einzuladen.

  3. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen über die Wahl zu informieren und im Betrieb Hinweise  auf die Wahl zuzulassen

  4. Der Wahltermin ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt.


§61

  1. Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für  den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.

  2. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Abs. 5) , als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.

  3. Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter prüft bei den mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschlägen, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§57) erfüllen.Wahlvorschläge die diesem Erfordernis nicht entsprechen , sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter  vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekanntzugeben.

  4. Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten (§ 56Abs. 3) einem mit dem Innungsstempel  versehenen Stimmzettel aus.

  5. Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen , denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen dem Wahlleiter. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch seinen Personalausweis, Reisepass o.ä. Ausweist.

  6. Nach Beendigung  der Stimmabgabe, stellt der Wahlleiter fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten als Mitglieder, die folgenden als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  7. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

 

§62

  1. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so hat der Gesellenausschuss oder ggf. die Handwerksinnung die wahlberechtigten  Gesellen schriftlich über die Innungsmitglieder unverzüglich zur Erreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 60 Abs.3 findet Anwendung.

  2. In der Aufforderung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§63) bekannt zugeben.

 

 §63

  1. Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder , und soll die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen , Beruf, Wohnort und Straße so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied, und  wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.

  2. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Srasse angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.

  3. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb von drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung  von Wahlvorschlägen bei dem Gesellenausschuss oder ggf. Handwerksinnung eingereicht werden.

  4. Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.

 

§64

  1. Der Gesellenausschuss oder ggf. die Handwerksinnung prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihnen genannten Bewerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§57) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des §63 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.

  2. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.

 

§65

  1. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Gesellenausschuss oder ggf, die Handwerksinnung Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb von vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 63 Abs.3) stattfinden. §60 Abs.2,3 und 4, § 59 und §61 Abs.1 finden Anwendung.

  2. Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Eeise , dass die Zahlen der Reihe nach durch 1,2,3,4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind(d'Hondt'sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gelich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

  3. §61 Abs.5,Abs.6 Satz1 und Abs.7 findet entsprechende Anwendung.


§66

  1. Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung, sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Berechtigungsnachweise  der Handwerksinnung auszuhändigen.

  2. Die Handwerksinnung pürft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten, die gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.

  3. Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachungen der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. In der VeröffentlichDung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.

 

§67

  1. Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer.

  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.

  3. Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  5. Der Gesellenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§68

  1. Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnisse werden von der Handwerksinnung entschädigt. § 29Abs.4 Satz3 und § 35 Abs.2 satz3 und 4 gelten entsprechend.

  2. Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer  Tätigkeit nicht behindert werden dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

 

Geschäftsstelle
§69

  1. Die Handwerksinnung errichtet eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach den Richtlinien des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen und die Handwerksinnung nach Maßgabe §§32, 33 zu vertreten. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Die Wahl des Geschäftsführers erfolgt durch die Innungsversammlung (§ 22 Abs.2 Nr.12)

  2. Wenn die Handwerksinnung gemäß §22 Abs.2 Nr.12 die Führung ihrer Geschäfte der Kreishandwerkerschaft überträgt, gilt der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft oder sein Stellvertreter als Geschäftsführer(§§32, 33, 69 Abs.1). Von der Übertragung und ihrem Widerruf ist unverzüglich die Handwerkskammer zu unterrichten. Eine Ausfertigung der Niederschrift über diesen Beschluss ist unverzüglich der Handwerkskammer einzureichen (§ 25 Abs.3 Satz 4)


Beiträge und Gebühren
§70

  1. Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenen Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

  2. Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben:

    1. entweder nach der Zahl der Beschäftigten und Lehrlinge

    2. oder nach einem Tausendsatz der Lohn- und Gewinnsumme

    3. oder nach einem Hundertsatz des  Gewerbebetrages oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb

Im Falle der Bemessung nach der Lohn-und Gehaltssumme ermächtigt jedes Innungsmitglied mit seinem Aufnahmeantrag die Handwerksinnung sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssummen bekannt geben zu lassen. Diese Ermächtigung kann zum gleichen Zweck übertragen auf den zuständigen Innungsverband sowie auf Zusammenschlüsse von Innungsverbänden auf Landes- und Bundesebene der Gewerbe, für welche die Handwerksinnung gebildet wurde. Mit der Beitrittserklärung befreien die Innungsmitglieder die Berufsgenossenschaften von ihrer Geheimhaltungspflicht. Die Lohn- und Gehaltssumme bezieht sich auf die in §1 genannten Fachgebiete der Handwerksinnung. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.

Ein ermäßigter Beitrag beträgt mit Mitgliedschaft im ZVR 50% und ohne Mitgliedschaft im ZVR 25%  des Grundbeitrages. Der Vorstand kann Sonderbeiträge oder die Beitragsfreiheit für sonstige Personen  beschließen.

 Für ermäßigte Beiträge oder Sonderbeiträge ist der schriftliche Antrag erforderlich.

  1. Die Beitrage bzw. Beitragssätze werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zu einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

  2. Bei der Beschlussfassung über den Beitrag für Gastmitglieder  (§14 Abs.4) kann von den für ordentliche Mitglieder geltenden Beitragsbemessungsgrundsätzen  abgewichen werden.

  3. Die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst gilt §113 Abs.2 Satz2, Satz3, Satz5 bis 8 der Handwerksordnung. Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten und Lehrlinge erhebt, entbinden die Innungsmitglieder die gesetzlichen Krankenkassen von ihrer Geheimhaltungspflicht.

  4. Die beitragsfreien Innungsmitglieder sind verpflichtet der Handwerksinnung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen, falls diese nicht anderweitig ermittelt werden können. Kommt das Innungsmitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Handwerksinnung die Beiträge nach pflichtgemäßen Ermessen schätzen.

  5. Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.

  6. Die Handwerksinnung kann weiterhin von Innungsmitgliedern oder anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Handwerksinnung in Anspruch nehmen, Gebühren erheben.

  7. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem 1. des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
    Die Beiträge sind in zwei Raten am 30.04. in Höhe von 130,00 €
    und am 30.09. in Höhe des Restbeitrages des Jahres zu zahlen.

  8. Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag der Handwerksinnung nach den für die Betreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

 

Haushaltsplan, Jahresrechnung
§71

  1. Das Haushaltsjahr ist Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand der Handwerksinnung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr nach dem von der  Handwerkskammer herausgegebenen Muster aufzustellen und ihn in der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Handwerksinnung (§3 Abs.2 Nr.1, Abs.3 Nr.2 und Abs.4) sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen . Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.

  3. Der Vorstand der Handwerksinnung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.

 

§72
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Haushaltsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse (§4) eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen  Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist sie der  Innungsversammlung vorzulegen und danach der Handwerkskammer vorzulegen.

 

§73
Die vom Vorstand als Kassenführer bestellte Person oder Stelle (Kassenführer) ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Handwerksinnung und soweit die Nebensatzung nicht etwas anderes bestimmten, auch der Nebenkassen verantwortlich.

 

§74
Die Einnahmen und Ausgaben  der Innungskasse sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer gesondert von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen.

 

§75
Die Handwerksinnung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach Maßgabe der Innungsbeschlüsse (§70). Der Kassenführer hat alljährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren dem Vorstand  vorzulegen.

 

§76
Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind alljährlich mindestens je einmal durch den Kassen und Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (§51); darüber hinaus kann er sowie der Obermeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Handwerksinnung ordnungsgemäß inventarisiert und  angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen nach deren Abschluss dem Vorstand schriftlich zu  berichten.

 

§77
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten die Bestimmungen der von der Handwerkskammer erlassenen Haushalts- Kassen- und Rechnungsordnung für Kreishandwerkerschaften und Innungen.

 

Vermögensverwaltung
§78
Bei der Anlage des Vermögens der Handwerksinnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.

 

Schadenshaftung
§79
Die Handwerksinnung ist für Schaden verantwortlich, den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßige berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehende Verrichtung  begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
§80

  1. Anträge auf Änderung der Satzung und Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

  2. Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

 

§81

  1. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder gefasst werden kann.

  2. Die nach Abs.1 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

 

§82
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Innungsverbandes aufgelöst werden.

  1. wenn sich durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet

  2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zweck verfolgt

  3. wenn die Zahl der Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint

 

§ 83

  1. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetz zur Folge.

  2. Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder denen ein Verschulden zur last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


§84

  1. Wird die Handwerksinnung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögenin entsprechender Anwendung der §§ 46 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.

  2. Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Handwerksinnung (§ 89) bekanntzumachen.


§85
Wird eine Handwerksinnung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet  eine  Vermögensauseinandersetzung  statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Handwerksinnung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die  Vermögensauseinandersetzung  nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.


§86

  1. Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.

  2. Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird gemäß Innungsbeschluss entweder dem Innungsverband oder der Kreishandwerkerschaft oder der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördende Zwecke überwiesen. Eine Aufteilung zwischen den genannten Institutionen ist möglich.


Aufsicht
§87

  1. Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

  2. Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Handwerksinnung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.


Bekanntmachungen
§88

  1. Die Bekanntmachungen der Handwerksinnung erfolgen durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichungen in der Regionalausgabe der Deutschen Handwerkszeitung.

  2. Den Innungsmitgliedern , den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist eine Satzung der Handwerksinnung unentgeltlich auszuhändigen.

 

Inkrafttreten
§ 89
Die Satzung tritt mit Zugang der Genehmigung der Handwerkskammer in Kraft.

Lutherstadt Eisleben, den 01.04.2006